Allgemeine Geschäftsbedingungen der SDV Systeme GmbH

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf, Angebot von Dienstleistungen und Garantieverlängerungen
II. Vermittlungsbedingungen
III. Kundeninformationen
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I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie (nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet) mit der SDV Systeme GmbH als Anbieterin, insbesondere auch über die Internetseite https://www.sdv-systeme.de/, schließen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls vom Auftraggeber verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der nachfolgenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die die Leistungen im Rahmen ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestellen und verwenden. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(5) Diese in Teil I. aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Vertragsbeziehung. Bezüglich der Vermittlung von Lizenzen und Leasingangeboten gilt ergänzend Teil II. Mit Teil III. kommt die Anbieterin ihren gesetzlichen Informationspflichten nach.

§ 2 Gegenstand des Vertrages
Die Anbieterin betreibt ein Systemhaus, welches mittelständischen Unternehmen Teil- und Komplettlösungen im IT-Bereich anbietet. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Hardware, teilweise mit Betriebssoftware, Software, die Lieferung und Implementierung eines auf die kommerziellen bzw. gewerblichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen IT-Systems (nachfolgend auch „Ware“, „Software“, „Produkt“ genannt) nebst Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Softwarewartung, Softwarepflege und Beratungsleistungen. Die wesentlichen Merkmale und der Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot, den Vereinbarungen und/oder den Anlagen zum Vertrag.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(2) Ihre Anfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für Sie unverbindlich. Wir unterbreiten Ihnen hierzu ein individuelles und verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), welches Sie innerhalb von 10 Tagen (soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) annehmen können. Sofern sich aufgrund von Wechselkursschwankungen innerhalb von 10 Tagen ab Unterbreitung des Angebots Änderungen ergeben, ist die Anbieterin nicht mehr an das Angebot gebunden und zur Erstellung eines neuen Angebots berechtigt.
(3) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
(2) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die gemäß den Vorgaben der Hersteller erforderliche Systemumgebung bereitsteht.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
(4) Etwaige Mängel wird der Auftraggeber der Anbieterin unverzüglich, möglichst als Ticket oder in einer für die Anbieterin nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gilt § 13. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern selbst Einzelaufträge beauftragt werden, im Portal der Anbieterin ein Ticket zu erstellten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ticketerstellung nur durch hierfür ermächtigte Mitarbeiter erfolgen darf. Zudem sind die Tickets entsprechend als Einzelauftrag zu kennzeichnen.
(6) Der Auftraggeber hat jederzeit Einsicht in die aktuellen Leistungsnachweise. Diese Leistungsnachweise können vom Auftraggeber regelmäßig überprüft werden. Etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten sind innerhalb von 7 Tagen ab Bekanntgabe gegenüber der Anbieterin z. B. in Textform anzuzeigen.

§ 5 Nutzungsumfang, Lizenzen
(1) Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software (Standardsoftware oder Individualsoftware) eines Drittanbieters ist, richten sich die Nutzung nach den jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Sofern möglich und auf ausdrücklichen Wunsch übersendet die Anbieterin die Lizenz- und Nutzungsbedingungen auch schon vor Vertragsschluss.
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

§ 6 Leistungsumfang bei Dienstleistungen, Wartung und Pflege
(1) Die Anbieterin erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen. Sie berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(2) Die Anbieterin ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeit ist sie jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung der Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen.
(3) Die Anbieterin erbringt die regelmäßige Wartung der informationstechnischen Systeme nebst Unterstützungsleistungen im Bedarfsausfall ausweislich der Anlage zum Vertrag (Wartungsplan).
(4) Die Anbieterin erbringt die Leistung, sofern technisch möglich, durch Fernwartung. Liegen die technischen Voraussetzungen nicht vor, erfolgt die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers.
(5) Die Anbieterin bietet den Abruf tagesaktueller Leistungsnachweise an. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Erhalt der entsprechendes Einzel- und Leistungsnachweise.

§ 7 Leistungsänderungen
Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt für Leistungsänderungen Folgendes:
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen der vereinbarten Leistung verlangen.
(2) Für Leistungsänderungen kann die Anbieterin eine zusätzliche Vergütung verlangen.
(3) Vor Beginn der Ausführung unterbreitet die Anbieterin dem Auftraggeber ein Angebot mindestens in Textform über die Höhe der Vergütung und zeigt dem Auftraggeber mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin an.
(4) Kommt keine Einigung zustande, ist die Anbieterin berechtigt, die Leistungsänderung zurückzuweisen.

§ 8 Unterauftragnehmer
(1) Die Anbieterin ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(2) Die Anbieterin wird die Vereinbarungen mit ihren Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.

§ 9 Ausführung und Fristen bei Werkleistungen
(1) Die von der Anbieterin in dem unverbindlichen Angebot angebenden Liefer- oder Leistungstermine und Liefer- bzw. Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten der Lieferung und Leistung geklärt sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, verlängert sich regelmäßig die festgesetzte Frist um die für den Zusatzauftrag üblichen Leistungs- oder Lieferfristen. Diese gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftragnehmers.
(2) Die Lieferzeiten der Anbieterin gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Insbesondere hat der Auftraggeber den Zugang zum Aufstellungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten.
(3) Die Liefer- bzw. Leistungszusage der Anbieterin steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch Zulieferer und Hersteller.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere beispielsweise nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, auch wenn diese bei den Lieferanten der Anbieterin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Anbieterin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Anbieterin ist berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verzögern. Bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen wird die Anbieterin von ihrer Leistungspflicht frei. Die abgegebene Erklärung der Lieferanten der Anbieterin als ausreichender Nachweis dafür, dass die Anbieterin an der Lieferung oder Leistung gehindert ist.
(5) Im Falle eines schuldhaft zu vertretenden Verzuges hat der Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Verzugsentschädigung in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu zahlen.
(6) Die Lieferung und Durchführung der Leistung in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Zu Teilleistungen sind ist die Anbieterin berechtigt.

§ 10 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware bzw. das ihm angebotene Werk auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.
(2) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers steht der Anbieterin nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Anbieterin nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt der Anbieterin vorbehalten.

§ 11 Laufzeit und Kündigung, Rechtsfolgen
(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstleistungsvertrag hat die im jeweiligen Angebot ausgewiesene Laufzeit, nachfolgend „Grundlaufzeit“ genannt.
(2) Wird der Vertrag nicht 12 Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit (soweit im jeweiligen Angebot keine kürzere Frist geregelt ist) von einer der Parteien gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate.
Das verlängerte Vertragsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten (soweit im jeweiligen Angebot keine kürzere Frist geregelt ist) gekündigt werden.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, beginnen alle weiteren Verträge insbesondere projektbezogene Verträge mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrages und werden für die Dauer des Projekts geschlossen. Der Vertrag endet automatisch, sobald die vereinbarte Leistung durch die Anbieterin erbracht wurde.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail).
(5) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Anbieterin als pauschale Vergütung 10% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Es bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass der Anbieter nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 12 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Sofern nachfolgend nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
(2) Für eingebaute und eingebrachte Fremdfabrikate gelten die dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungs- bzw. ggf. bestehenden Garantiebedingungen der jeweiligen Lieferanten. Der Anbieterin zustehende Ansprüche werden hiermit an den Auftraggeber abgetreten.
(3) Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen, berechtigten den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Durch vom Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung der Anbieterin vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe berechtigen den Auftraggeber ebenfalls nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprühen gegenüber der Anbieterin.
(4) Verkauf von Ware: Soweit Gegenstand des Vertrages der Verkauf von Waren gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben der Anbieterin und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Anbieterin offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung.
d) Bei Mängeln leistet die Anbieterin nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss die Anbieterin nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für der Anbieterin zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Arglist der Anbieterin, Fälle in denen die Anbieterin eine Garantie übernommen hat.
f) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.
(5) Erbringung von Dienstleistungen: Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Dienstleistungen ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich über das Vorliegen einer mangelhaften Leistung informieren. Sodann wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Bearbeitungszeit für den Mangel festgelegt. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen über die Bearbeitungszeit des Mangels, nimmt die Anbieterin die Festlegung nach billigem Ermessen selber vor.
b) Die Anbieterin ist zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber vertragsgemäß zu erbringen, sofern sie die mangelhafte Leistung schuldhaft zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann der Anbieterin hierfür eine angemessene Frist setzen.
c) Kommt die Anbieterin der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selber oder durch einen Dritten beheben (lassen), und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei hat der Auftraggeber den Dritten zu angemessenen und zur Anbieterin vergleichbaren Kosten zu beauftragen. Die Geltendmachung von Kosten, die über die Gesamtkosten hinausgehen, ist ausgeschlossen. Die Anbieterin wird den Auftraggeber bzw. den vom Auftraggeber beauftragten Dritten bei der Beseitigung des Mangels unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen bereitstellen, sofern es der Anbieterin möglich ist.
(6) Erbringung von Werkleistungen: Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Werkleistungen ist, gelten abweichend von 14.1. die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Als Beschaffenheit des Werkes gelten nur die eigenen Angaben der Anbieterin und die Vereinbarungen der Vertragsparteien.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitätsabweichungen zu untersuchen und der Anbieterin offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung.
d) Bei Mängeln leistet die Anbieterin nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss die Anbieterin nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Werks.
f) Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für der Anbieterin zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
g) Gegebenenfalls weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleiben unberührt.

§ 13 Garantie
(1) Leistet der Hersteller der Ware eine Garantie, so wird die Anbieterin diese an den Auftraggeber weitergeben. Für diese Fälle ist der Ware eine Garantiekarte beigefügt, die der von der Anbieterin erhält. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus der Garantiekarte des Herstellers.
(2) Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Auftraggeber im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern oder Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Ware, die Art der Meldung etc., es sei denn die Anbieterin hat dem Auftraggeber weitere Garantieleistungen vermittelt (Teil II.).

§ 14 Haftung
(1) Die Anbieterin haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet sie ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.
(2) Die Haftung für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen in § 12.
(3) Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung der Anbieterin bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag der Anbieterin nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Soweit die Anbieterin auf personenbezogene Daten von Kunden oder Mitarbeitern, insbesondere im Rahmen der Fernwartung und Migration von Daten, zugreifen kann oder diese verarbeitet, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeitern nach Maßgabe der Anlage „Vertrag zur Auftragsverarbeitung“ tätig.

§ 16 Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot und Eigentumsvorbehalt
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Anbieterin an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.
(3) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Anbieterin anerkannt sind oder die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte unangemessen beeinträchtigen würden.
(4) Das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes Eigentum der Anbieterin. Erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.
(5) In diesem Zusammenhang gilt des Weiteren:
a) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware (bspw. Druckerzeugnisse) oder etwaiger Nutzungsrechte (bspw. Software) ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls übertragene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Anbieterin ab, welche die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich die Anbieterin allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.
b) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware oder etwaiger Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware oder der Nutzungsrechte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen oder Rechten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

§ 17 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit der der Anbieterin bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Anbieterin, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
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II. Vermittlungsbedingungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Verträgen, insbesondere im Bereich Lizenzen, Garantieleistungen (Garantien, Garantieverlängerung, Garantieverbesserung) und Leasing, die zwischen dem Auftraggeber und einem Drittanbieter (nachfolgend „Dritter“) geschlossen werden, sog. Hauptvertrag. Der Inhalt des Hauptvertrages ergibt sich aus der jeweiligen Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Dritten.
(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, unverbindliche Anfragen im Rahmen einer Vermittlung an die Anbieterin oder den Dritten zu stellen. Der Vertrag, insbesondere Lizenz- oder Leasingvertrag, kommt nicht mit der Anbieterin, sondern mit dem Dritten selbst zustande. Die Anbieterin tritt auch zu keinem späteren Zeitpunkt in diesen Hauptvertrag ein. Dike Anbieterin nimmt keine Willenserklärungen, die den Hauptvertrag betreffen, entgegen. Die Anbieterin übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten tatsächlich ein Vertrag zustande kommt. Die Erfüllung des Hauptvertrages erfolgt nicht durch die Anbieterin als Vermittlerin, sondern durch den jeweiligen Dritten. Für den Hauptvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber als Kunde und dem Dritten sowie ggf. hiervon abweichende Vertragsbedingungen des jeweiligen Dritten.

§ 2 Zustandekommen des Vermittlungsvertrages
(1) Die Angebote der Anbieterin über den Abschluss eines Vermittlungsvertrages sind unverbindlich.
(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit über das auf der Internetseite der Anbieterin bereitgehaltene Kontaktformular, über die auf der Webseite bereitgehaltene E-Mail-Adresse oder per Telefon mit der Anbieterin Kontakt aufzunehmen und die eines Vertrages anfragen.
(3) Anschließend leitet die Anbieterin die Anfrage an den Dritten weiter. Sofern dieser Kapazitäten hat, unterbreitet die Anbieterin ein verbindliches Angebot über die Vermittlung der des gewünschten Vertrages. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Angebots z. B. in Textform per E-Mail anzunehmen.
(4) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass die der Anbieterin bekannte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

§ 3 Leistungserbringung
Die Anbieterin schuldet die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebende Vermittlung der Verträge. Die Vermittlung erbringt die Auftraggeberin nach bestem Wissen und Gewissen persönlich oder durch Unterauftragnehmer anhand objektiver Kriterien. Die Nutzung des Leasinggegenstands oder der Software des Dritten richtet nach den jeweils geltenden Nutzungs-, Lizenz- und weiteren Vertragsbedingungen des Dritten.

§ 4 Laufzeit
Sofern die Software im Rahmen eines Abonnements erworben wird, ergibt sich die Laufzeit aus dem Angebot. Sie sind verpflichtet, der Anbieterin Anpassungen an der Anzahl der Lizenzen oder Kündigungswünsche mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, verlängert sich das Abonnements um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.

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III. Auftraggeberinformationen

1. Identität der Anbieterin
SDV Systeme GmbH
Daimlerring 1
31135 Hildesheim
Telefon: +49 (0)5121 206380 -0
E-Mail: info@sdv-systeme.de

2. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
Die technischen Schritte zum Vertragsschluss, der Vertragsschluss selbst und die Korrekturmöglichkeiten erfolgen nach Maßgabe der Regelungen „Zustandekommen des Vertrages“ unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I.) und den Vermittlungsbedingungen (Teil II.).

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
3.1. Vertragssprache ist deutsch.
3.2. Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Buchung oder der Anfrage können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden.

4. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen; Servicestunden; Preisanpassung
4.1. Die Anbieterin erhält für die in dem Angebot genannten Leistungen die vereinbarte Vergütung.
4.2. Die Angebote und Preislisten der Anbieterin sind unverbindlich unter dem Vorbehalt einer Auftragsbestätigung, oder durch Zusendung der Ware bzw. Durchführung des Auftrages.
4.3. Die Preise der Anbieterin verstehen sich zuzüglich der zum Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer sowie zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bei Lieferungen ins Ausland werden zusätzlich Zölle und Steuern berechnet. Fahrtkosten werden zusätzlich zu marktüblichen Konditionen in Rechnung gestellt. Sonderleistungen und Nachträge werden gesondert berechnet.
4.4. Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung bzw. bei Beendigung des Auftrags gültigen Preisen der Anbieterin berechnet.
4.5. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Anbieterin ausdrücklich als solche erklärt werden. Eine Überschreitung um nicht mehr als 20% gilt als unwesentlich und muss vom Auftraggeber getragen werden.
4.6. Zahlungsverpflichtungen aus Rechnungen sind, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen entsprechend der von der Anbieterin erbrachten Leistungen werden ausdrücklich vereinbart. Die Abschlagszahlungen auf der Basis der nachgewiesenen vertragsgemäßen Teilleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann die Anbieterin die weitere Leistung bis zur Zahlung aussetzen. Die Mitarbeiter der Anbieterin sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
4.7. Alle Forderungen der Anbieterin werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder Stundung sofort zur Zahlung fällig, wenn der Anbieterin Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Die Anbieterin behält sich in diesem Fall vor, die sofortige Vorauszahlung und Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung für etwa noch von der Anbieterin ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.8. Stellt der Auftraggeber seine Zahlung ein, gerät er in Insolvenz oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von der Anbieterin auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifaktionen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
4.9. Sofern im Rahmen eines Wartungsvertrages eine bestimmte Anzahl monatlicher Servicestunden vereinbart werden, können nicht verbrauchte Servicestunden in den Folgemonat übertragen werden. Dem Auftraggeber stehen folglich zusätzliche Servicestunden im Folgemonat in Höhe der nicht verbrauchten Servicestunden im Vormonat zur Verfügung. Wird die Anbieterin über die vereinbarten Servicestunden hinaus beauftragt, erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung.
Werden die vorab vereinbarten monatlichen Servicestunden in drei darauffolgenden Monaten nicht verbraucht, steht es den Parteien zu, die monatlichen Servicestunden für die Zukunft anzupassen.
4.10. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung für nicht verbrauchte Servicestunden in Textform, z. B. per E-Mail, zurückzufordern. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sind auch durch den Auftraggeber nicht verbrauchte Servicestunden durch diesen zu vergüten. Der Auftraggeber hat nach Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Servicestunden. Die Anbieterin ist nach Ablauf der Vertragslaufzeit auch nicht zur Ableistung nicht verbrauchter Servicestunden verpflichtet.
4.11. Die Anbieterin ist berechtigt, die Preise für die angebotenen Leistungen angemessen zu erhöhen (z. B. höhere Kosten, neue Funktionalitäten). Dazu ist sie insbesondere berechtigt, wenn und soweit Dritte, die er zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinzugezogen werden müssen, wiederum ihre Preise dafür anpassen. Eine Preisanpassung wird die Anbieterin mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder elektronisch ankündigen. Ist der Auftraggeber mit dieser Preisanpassung nicht einverstanden, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird die Anbieterin den Auftraggeber zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Kündigt der Auftraggeber hingegen nicht, ist die Anbieterin berechtigt, die angepassten Preise zu verlangen.

5. Versand und Gefahrübergang, höhere Gewalt
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Anbieterin die Versandbereitschaft angezeigt hat, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.
5.2. Verladung und Versand erfolgen stets für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, ist die Anbieterin berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.
5.3. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Ware von der Anbieterin auf ihre Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert. Bei Transportschäden ist es Sache des Auftraggebers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
5.4. Bei Beschädigung oder Zerstörung der Leistung der Anbieterin vor Abnahme durch die Anbieterin nicht zu vertretende unabwendbare Umstände bleibt der Anspruch auf Vergütung für den bereits ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.
5.5. Die Anbieterin bewirkt die Lieferung von Software, indem sie nach ihrer Wahl entweder dem Auftraggeber eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, den/die Lizenzschlüssel sowie die vereinbarte Anzahl Exemplare der Anwendungsdokumentation überlässt oder die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt sowie ihm Lizenzschlüssel und die vereinbarte Anzahl der Exemplare der Anwendungsdokumentation überlässt.
5.6. Wird die Anbieterin, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird der Anbieterin in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird die Anbieterin von seinen Leistungspflichten befreit.